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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufsbedingungen:


Die nachstehenden Bedingungen sind für Lieferungen und Leistungen an Kaufleute für deren Geschäftsbetrieb bestimmt.
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die der Besteller mit Empfang unserer Auftragsbestätigung, spätestens mit Annahme der bestellten Waren anerkennt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt.
Die Geltung des internationalen Kaufrechtsübereinkommens (CISG) wird ausgeschlossen.
Aufträge, Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

Preise: Es gelten die am Liefertag veröffentlichten gültigen Preise und Preiskonditionen. Die Mehrwertsteuer wird in jeweils gültiger Höhe zusätzlich berechnet.

Der Mindestbestellwert beträgt € 10,-.   Für Bestellungen unter diesem Auftragswert wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von € 5,- berechnet.

Sonderanfertigungen: Bei Muster- und Sonderanfertigungen außerhalb des jeweils gültigen Liefersortiments gelten angemessene Mehr- oder Mindermengen als vereinbart.

Lieferzeiten: Diese sind bis zur Auftragsannahme unverbindlich – zwischenzeitlicher Verkauf vorbehalten – und rechnen ab Eingang der Auftragsausführung und der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
Sind Lieferzeiten in Tagen angegeben, zählen nur die üblichen Arbeitstage. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt wesentlicher unvorhergesehener Vorgänge bei der Herstellung und sonstiger Hindernisse wie höherer Gewalt, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfe in eigenen Werken oder Werken von Zulieferanten.

Verpackung: Unsere Produkte werden nach Kundenwunsch sowohl in Einweg- wie in Mehrwegbehältern geliefert, beide entsprechen der Verpackungsverordnung.
Einwegverpackungen wie Holzkisten. Kartons usw. werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Mehrweg- und Gitterboxpaletten, Paletten mit Aufsetzrahmen und Deckel, Behälter und Kassetten bleiben unser Eigentum und sind ohne Kosten für uns unverzüglich an die Lieferstelle zurückzusenden.

Versand: Der Versand erfolgt ab Lieferstelle auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, ausschließlich etwaigen Rollgeld und ggf. Expressgut-Mehrkosten, sowie Versandkosten für Kleinsendungen. Die Wahl der Versandart bleibt der Lieferstelle überlassen, Teillieferungen sind zulässig.

Zahlungen: Zahlungen sind grundsätzlich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten.
Das Zahlungsziel ist eingehalten, wenn wir innerhalb der Fristen über die Zahlungsmittel verfügen können.
Bei Überschreiten des Zahlungstermins werden bankmäßige Zinsen berechnet. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig für Versand- und Verpackungskosten, sowie wenn der Besteller mit sonstigen Forderungen im Rückstand ist oder wenn die Lieferung mit Wechsel bezahlt wird.
An Besteller, mit denen wir nicht in laufender Geschäftsverbindung stehen, liefern wir gegen Nachnahme oder Vorauskasse unter Abzug von 2% Skonto. Der Besteller ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind. Bei Überschuldung und Zahlungseinstellung mit anschließender Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens und bei sonstiger schuldhafter Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele, werden alle Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, einschließlich der Wechselforderungen, sofort fällig. Bei der Begleichung vorfällig gestellter Forderungen kommt ein entsprechender angemessener Zinsabschlag zur Anwendung.

Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Werden unsere Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, werden wir anteilig Miteigentümer der neuen Sache. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware bestimmungsmäßig weiter, tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab. Hierunter fallen auch Ansprüche aus Akkreditiven und ähnlichen Sicherungsmitteln. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Von einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20% übersteigt. Soweit der Eigentumsvorbehalt aus Rechtsgründen in dieser Form nicht voll wirksam sein sollte, ist der Besteller verpflichtet, die Sicherung unserer Warenforderungen in entsprechender Weise rechtswirksam herbeizuführen und an erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.

Gewährleistung: Bei Lieferungen, die nachweislich infolge von uns zu vertretender Mängel oder Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften ganz oder teilweise unbrauchbare Gegenstände aufweisen, werden wir nach unserer Wahl, unter Abwägung wirtschaftlich-technischer Gesichtspunkte, kostenlos nachbessern, neu liefern oder den Verkaufspreis herabsetzen. Frachtkosten für die Rücksendung der mangelhaften Ware werden nur erstattet, wenn die Rücksendung auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Wälz- und Gleitlagern und Zubehörteilen 6 Monate ab Lieferung. Sie verlängert sich im Fall von Nachbesserung und Ersatzlieferung nur um die Zeit, in welcher der Liefergegenstand nicht benutzbar ist. Erkennbare Transportschäden sind uns unverzüglich, alle übrigen Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Wir können die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ablehnen, wenn uns Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden. Dasselbe gilt, wenn uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen gegeben wird. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit des Bestellers und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind und dieser auch nach einer uns gestellten angemessenen Nachfrist fortbesteht, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der im Rahmen der Gewährleistung zu tragenden Kosten zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen rückgängig zu machen. Dieses Rücktritts- oder Wandlungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

Haftung: Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind oder die auf die Verletzung von Schutzrechten beruhen, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für unerlaubte Handlungen. Wir haften nur, wenn ausdrücklich zugesagte Eigenschaften fehlen und wenn wesentliche Vertragspflichten durch uns verletzt worden sind oder ein Schaden durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Unsere Haftung ist auf den als Folge dieses Fehlers vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

Verwendungsbeschränkung: Unsere Produkte sind standardmäßig nicht für den Einbau in den Bereichen Luft- und Raumfahrt sowie die Strahlungsbereiche von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzes vorgesehen. Sollten diese Standardprodukte trotzdem in den genannten Bereichen eingebaut werden, lehnen wir im Schadensfall jegliche Haftung für etwaige Schäden ab, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung im Ausnahmefall vor.

Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unserer Lieferstelle. Erfüllungsort für die Zahlung sowie Gerichtsstand ist Freystadt. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

Datenschutz: Im Sinne des Datenschutzes wird darauf hingewiesen, dass wir Daten über Kunden speichern und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzen.


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